Deutsche Regulierung
KRITIS-Dachgesetz: Physische Resilienz kritischer Anlagen - Pflichten, Fristen und Personalbedarf
Das KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) ist das erste bundeseinheitliche Gesetz für den physischen Schutz kritischer Infrastrukturen in Deutschland. Es setzt die europäische CER-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2557) um und ist damit das physische Pendant zur Cyber-Regulierung durch NIS2 und BSI-Gesetz. Nach einem langen Gesetzgebungsverfahren wurde es am 16. März 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 17. März 2026 in Kraft. Betreiber kritischer Anlagen müssen sich spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage nach der Rechtsverordnung als kritisch gilt, registrieren und anschließend Risiken nach einem Allgefahrenansatz analysieren, Resilienzmaßnahmen umsetzen und Vorfälle binnen 24 Stunden melden - eine Aufgabe, die ohne qualifiziertes Resilienz- und Sicherheitspersonal nicht zu leisten ist.

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Was ist das KRITIS-Dachgesetz?
Das KRITIS-Dachgesetz setzt die CER-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 27. Dezember 2022) in deutsches Recht um. Während NIS2 die Cybersicherheit regelt, adressiert die CER-Richtlinie die physische Widerstandsfähigkeit: Schutz vor Naturgefahren, Sabotage, Terrorismus, Innentätern und hybriden Bedrohungen. Beide Richtlinien wurden bewusst als Paket erlassen - Cyber- und physische Resilienz gelten als zwei Seiten derselben Schutzaufgabe.
Kern des Gesetzes ist ein Allgefahrenansatz: Betreiber müssen naturbedingte, technische und vom Menschen verursachte Risiken einschließlich hybrider und feindlicher Bedrohungen systematisch betrachten (§ 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG). Damit schließt das Gesetz eine lange kritisierte Lücke: Für die IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen gab es seit Jahren Pflichten im BSI-Gesetz, für den physischen Schutz dagegen nur sektorale Einzelregelungen und freiwillige Standards. Das Dachgesetz schafft erstmals sektorübergreifende, verbindliche Mindestvorgaben.
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Langer Weg ins Gesetzblatt: das Verfahren bis März 2026
Die Umsetzungsfrist der CER-Richtlinie lief bereits am 17. Oktober 2024 ab - Deutschland hat sie deutlich verfehlt. Ein erster Regierungsentwurf der Ampel-Koalition vom November 2024 verfiel mit dem vorzeitigen Ende der Wahlperiode der Diskontinuität. Die neue Bundesregierung brachte 2025 einen überarbeiteten Entwurf ein (Bundestagsdrucksache 21/2510), den der Bundestag am 6. November 2025 in erster Lesung beriet.
Am 29. Januar 2026 beschloss der Bundestag das Gesetz in der vom Innenausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD; der Bundesrat stimmte am 6. März 2026 zu. Verkündet wurde das KRITIS-Dachgesetz vom 11. März 2026 am 16. März 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 66); in Kraft ist es seit dem 17. März 2026. Wichtig für die Praxis: Die Rechtsverordnung, die kritische Anlagen über konkrete Schwellenwerte bestimmt, ist nach Angaben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zum Redaktionsstand Oktober 2026 noch nicht in Kraft; das Bundesinnenministerium legte am 26. Mai 2026 einen Referentenentwurf vor. Solange die Verordnung fehlt, besteht keine Registrierungspflicht - die Identifizierung der Betreiber steht damit noch aus. Dieser Guide ordnet die Rechtslage redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Wer ist betroffen? Sektoren und die 500.000er-Regel
Das Gesetz benennt in § 4 zehn Sektoren kritischer Infrastrukturen: Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Sozialversicherung und Grundsicherung, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum sowie Siedlungsabfallentsorgung. Für Teilbereiche gelten allerdings Ausnahmen von den materiellen Resilienzpflichten, weil speziellere EU-Regelwerke vorgehen - im Finanzwesen etwa DORA.
Welche Anlagen konkret als kritisch gelten, legt eine Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums fest (§ 5 KRITISDachG). Als Regelschwellenwert gilt dabei die aus dem BSI-Recht bekannte Logik: kritisch ist eine Anlage grundsätzlich, wenn sie für die Versorgung von 500.000 oder mehr Einwohnern erheblich ist. Nach Artikel 6 der CER-Richtlinie waren kritische Einrichtungen bis zum 17. Juli 2026 zu identifizieren. In Deutschland hängt die Identifizierung von der noch ausstehenden Rechtsverordnung ab; seit der Änderung durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) nennt § 8 KRITISDachG kein festes Datum für die Registrierung mehr. Das Bundesinnenministerium rechnete im Gesetzgebungsverfahren mit rund 1.700 kritischen Anlagen (Bundestagsdrucksache 21/2510) - deutlich weniger als die rund 30.000 Einrichtungen unter NIS2, dafür mit den jeweils kritischsten Anlagen des Landes.
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Kernpflichten: Registrierung, Risikoanalysen, Resilienzmaßnahmen, Meldungen
Betreiber kritischer Anlagen müssen sich spätestens drei Monate, nachdem ihre Anlage nach der Rechtsverordnung als kritisch gilt, registrieren (§ 8 KRITISDachG), und anschließend regelmäßig Risiken bewerten: Die betreibereigene Risikoanalyse ist erstmals innerhalb von neun Monaten nach der Registrierung und danach mindestens alle vier Jahre durchzuführen (§ 12); sie baut auf staatlichen Risikoanalysen und -bewertungen auf. Auf dieser Grundlage sind geeignete und verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Resilienzmaßnahmen umzusetzen und in einem Resilienzplan zu dokumentieren (§ 13) - von Zutritts- und Objektschutz über Notfall- und Krisenmanagement bis zur Personalsicherheit.
Vorfälle, die die Erbringung der kritischen Dienstleistung erheblich stören oder stören könnten, sind unverzüglich zu melden - spätestens 24 Stunden nach Kenntnis (§ 18); diese Pflicht und die Resilienzmaßnahmen nach § 13 gelten erstmals zehn Monate nach der Registrierung (§ 8 Absatz 7). Die Geschäftsleitung ist ausdrücklich für die Umsetzung der Resilienzpflichten verantwortlich. Regelungen zum Einsatz kritischer Komponenten enthält das KRITIS-Dachgesetz selbst nicht; bei der Registrierung sind lediglich die eingesetzten Typen kritischer Komponenten nach dem BSI-Gesetz anzugeben (§ 8 Absatz 1 Nummer 8). Der Bußgeldrahmen (§ 24) ist mit gestaffelten Sätzen bis zu 1 Mio. Euro spürbar, bleibt aber deutlich unter den umsatzbezogenen NIS2-Sanktionen.
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Zuständigkeiten und Verhältnis zu NIS2 und BSI-Gesetz
Zentrale Anlaufstelle für die physische Resilienz ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK); es nimmt insbesondere Registrierungen und Vorfallsmeldungen entgegen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bleibt für die Cybersicherheit nach dem BSI-Gesetz zuständig, übernimmt aber Aufgaben im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation; daneben wirken sektorale Fachbehörden und für einzelne Bereiche die Länder mit. Für Betreiber ist eine Registrierungsmöglichkeit vorgesehen, die das BSI und das BBK gemeinsam einrichten (§ 8 Absatz 1), damit nicht zwei getrennte Verfahren laufen.
Inhaltlich gilt eine klare Arbeitsteilung: Das KRITIS-Dachgesetz regelt die physische Resilienz, NIS2 beziehungsweise das BSI-Gesetz die Cybersicherheit. Betreiber kritischer Anlagen sind dabei regelmäßig doppelt betroffen - sie gelten nach dem BSI-Gesetz zugleich als besonders wichtige Einrichtungen und müssen beide Pflichtenkataloge parallel erfüllen. Sinnvoll ist deshalb ein integriertes Resilienz-Management, das beide Regime gemeinsam aufsetzt, statt zwei getrennte Compliance-Silos zu bauen.
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Was das KRITIS-Dachgesetz für Hiring und Arbeitsmarkt bedeutet
Mit dem Inkrafttreten im März 2026 entsteht ein Stellenmarkt, den es in dieser Form in Deutschland bisher kaum gab: Resilienz- und Sicherheitsmanager, die Risikoanalysen nach dem Allgefahrenansatz erstellen und Resilienzpläne verantworten; Business-Continuity- und Krisenmanager, die Ausfallszenarien von Hochwasser bis Sabotage durchplanen; Physical-Security-Experten für Objektschutz, Zutrittskontrolle und Detektion; sowie Meldeverantwortliche, die die 24-Stunden-Frist gegenüber dem BBK operativ absichern. Anders als in der IT-Security gibt es für diese Profile kaum etablierte Ausbildungspfade - der Markt speist sich aus Werkschutz, Bevölkerungsschutz, Bundeswehr- und Behördenlaufbahnen sowie dem BCM-Umfeld.
Besonders gefragt sind Schnittstellenprofile, die physische und Cyber-Resilienz zusammen denken: Wer als Betreiber ohnehin NIS2-pflichtig ist, braucht Verantwortliche, die beide Pflichtenkataloge in ein integriertes Managementsystem überführen, statt parallele Strukturen aufzubauen. Da die Identifizierung kritischer Anlagen mit der Rechtsverordnung anläuft und die ersten Risikoanalysen neun Monate nach der Registrierung fällig werden, sollten Betreiber Schlüsselrollen jetzt besetzen - der Pool erfahrener Resilienz-Fachkräfte ist klein, und die Konkurrenz um sie wächst mit jeder Registrierungswelle.
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Quellen
- 01KRITIS-Dachgesetz vom 11. März 2026 (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen), BGBl. 2026 I Nr. 66 vom 16.3.2026
- 02Gesetz vom 21. Juli 2026 (Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften), Artikel 8: Änderung des KRITIS-Dachgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 221 vom 28.7.2026
- 03Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie), ABl. L 333 vom 27.12.2022
- 04KRITISDachG im Volltext auf gesetze-im-internet.de (abgerufen Oktober 2026)
- 05Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt Gesetz zur Stärkung kritischer Anlagen, 29.1.2026 (Drucksachen 21/2510, 21/3906)
- 06Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/2510 vom 3.11.2025 (Erfüllungsaufwand, S. 37)
- 07BBK: Häufig gestellte Fragen zum KRITIS-Dachgesetz (abgerufen Oktober 2026)
- 08Bundesrat: 1062. Sitzung am 6. März 2026 - Zustimmung zum KRITIS-Dachgesetz
- 09OpenKRITIS: KRITIS-Dachgesetz - Analyse zu Sektoren, Pflichten, Fristen und Betroffenenzahlen (abgerufen Oktober 2026)
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Häufige Fragen
Ja. Nach einem langen Verfahren - der erste Regierungsentwurf von 2024 verfiel der Diskontinuität - hat der Bundestag das KRITIS-Dachgesetz am 29. Januar 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 6. März 2026 zu. Das Gesetz vom 11. März 2026 wurde am 16. März 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 66) und ist seit dem 17. März 2026 in Kraft. Praktisch wichtig: Die Rechtsverordnung, die über Schwellenwerte konkret bestimmt, welche Anlagen kritisch sind, ist nach Angaben des BBK (Stand Oktober 2026) noch nicht in Kraft; eine Registrierungspflicht besteht daher noch nicht. Betreiber, die nach der 500.000er-Logik absehbar betroffen sind, sollten die Wartezeit nutzen, um Verantwortlichkeiten, Risikoanalyse-Methodik und Meldeprozesse vorzubereiten - die Fristen laufen ab der Registrierung.
Das Gesetz erfasst Betreiber kritischer Anlagen in zehn Sektoren: Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Sozialversicherung und Grundsicherung, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum sowie Siedlungsabfallentsorgung. Kritisch ist eine Anlage grundsätzlich, wenn sie für die Versorgung von 500.000 oder mehr Einwohnern erheblich ist; die genauen Schwellenwerte legt eine Rechtsverordnung fest, die noch aussteht. Das Bundesinnenministerium rechnete im Gesetzgebungsverfahren mit rund 1.700 kritischen Anlagen - also die größten Kraftwerke, Netze, Kliniken, Wasserwerke und Logistikknoten des Landes. Für Teilbereiche wie das Finanzwesen gelten Ausnahmen, weil speziellere EU-Regelwerke wie DORA vorgehen. Wer unsicher ist, sollte die eigene Versorgungsrelevanz früh prüfen und die Rechtsverordnung im Blick behalten.
Der Pflichtenkatalog folgt einer klaren Kette: Betreiber müssen sich spätestens drei Monate, nachdem ihre Anlage nach der Rechtsverordnung als kritisch gilt, registrieren. Innerhalb von neun Monaten nach der Registrierung ist die erste eigene Risikoanalyse fällig, danach mindestens alle vier Jahre - nach einem Allgefahrenansatz, der Naturgefahren, technisches Versagen, Sabotage und hybride Bedrohungen einschließt. Auf dieser Basis sind verhältnismäßige Resilienzmaßnahmen umzusetzen und in einem Resilienzplan zu dokumentieren, von Objektschutz und Zutrittskontrolle bis zu Notfall- und Krisenmanagement. Vorfälle, die die kritische Dienstleistung erheblich stören oder stören könnten, sind unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, zu melden; diese Pflicht und die Resilienzmaßnahmen gelten erstmals zehn Monate nach der Registrierung. Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung; Verstöße können mit gestaffelten Bußgeldern bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden.
Beide Regelwerke schützen kritische Infrastrukturen, aber aus unterschiedlichen Richtungen: NIS2 - in Deutschland umgesetzt im BSI-Gesetz - adressiert die Cybersicherheit von rund 30.000 Einrichtungen, das KRITIS-Dachgesetz die physische Resilienz einer deutlich kleineren Gruppe von Betreibern kritischer Anlagen. Zuständig sind entsprechend zwei Behörden: das BSI für Cyber, das BBK für die physische Seite, mit der Möglichkeit einer gemeinsamen Registrierung. Betreiber kritischer Anlagen sind in der Regel doppelt betroffen, weil sie nach dem BSI-Gesetz zugleich als besonders wichtige Einrichtungen gelten. In der Praxis bewährt sich daher ein integriertes Resilienz-Management, das Risikoanalysen, Notfallplanung und Meldewege für beide Regime gemeinsam aufsetzt - und Personal, das beide Welten versteht.
Das Gesetz schreibt keine Stellenprofile vor, aber die Pflichten definieren den Bedarf: einen Resilienz- oder Sicherheitsmanager als Gesamtverantwortlichen für Risikoanalysen und Resilienzplan, Business-Continuity- und Krisenmanager für Ausfallszenarien und Übungen, Physical-Security-Experten für Objektschutz und Detektion sowie klar benannte Meldeverantwortliche für die 24-Stunden-Frist gegenüber dem BBK. Wer zugleich NIS2-pflichtig ist, profitiert von Schnittstellenrollen - etwa einem CISO oder GRC-Manager, der physische und Cyber-Resilienz in einem Managementsystem zusammenführt. Erfahrene Resilienz-Fachkräfte sind rar, weil etablierte Ausbildungspfade fehlen. NOBA Experts besetzt Sicherheits-, GRC- und Resilienz-Positionen in Festanstellung und kennt die Verfügbarkeiten und Gehaltsbänder in diesem jungen Marktsegment.
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